1. Allgemeine Bestimmungen
Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen Geschäftskunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, und Grootec gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Grootec ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden Erklärungen maßgebend. Im Fall von Kollisionen haben diese AGB´s Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Grootec seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch Grootec Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Grootec nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Kundenbestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Grootec zustande. Sollte Grootec nachträglich erkennen, dass sich ein Fehler bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu einer Lieferbarkeit eingeschlichen hat, wird Grootec den Geschäftskunden hiervon umgehend informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen. Andernfalls ist Grootec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erhaltene Zahlungen wird Grootec umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstatten. Gezeigt Muster/Proben gelten lediglich als Indikationen ohne dass die zu liefernde Sache dem entsprechen muss.
2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen
Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung, exklusiv EuroTauschpalette, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung in folgender Weise zu geschehen:
- Zahlungen sind frei Zahlstelle der Grootec zu leisten.
Hat Grootec die Aufstellung und Montage übernommen, so trägt der Besteller zusätzlich alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Lieferfristen / Verzug
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Ansonsten verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn Grootec die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von Grootec.
Grootec haftet nicht für entstandene Schäden aufgrund verspäteter Lieferung, auch nicht nach Ablauf einer der Grootec etwa gesetzten Frist. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Die Grootec wird nach Erkennbarkeit der Nichtverfügbarkeit den Kunden unverzüglich über diese unterrichten. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von Grootec zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Grootec innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Bereits erhaltene Zahlungen wird Grootec umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden diesem erstatten.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
- a) bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage – wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
5. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- a) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fachkräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
- b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände und Stoffe
- c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
- d) für die Techniker von Grootec angemessenen Arbeitsraum einschließlich sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Grootec und der Techniker an der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und Personals ergreifen würde.
- e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
Alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung / Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Wege, Aufstell- und Montageplatz müssen geräumt und geebnet sein.
Verzögern sich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch nicht von Grootec zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Grootec zu tragen.
Der Besteller hat Grootec sofort nach Fertigstellung der Leistung die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Arbeiten zu bescheinigen.
Verlangt Grootec nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gelt ebenfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wurde.
6. Verweigerung der Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Gewährleistung für Sachmängel
Grootec gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß §§ 434, 435 BGB sind. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Grootec unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
Der Geschäftskunde hat die Ware umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen, diese spätestens innerhalb von einer Woche ab Zugang in Form einer schriftlichen Mängelanzeige an Grootec senden. Bei versteckten Mängeln ist die Mitteilung unverzüglich nach Feststellung des versteckten Mangels und spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist vorzunehmen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Untergrundes, mangelhafter Bauarbeiten, instabiler Stromversorgung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Verjährung: Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Zugang der Ware. Eine “Vor-Ort Garantie“ können Sie nur dann in Anspruch nehmen wenn diese ausdrücklich mit im Kaufpreis enthalten ist oder zusätzlich erworben wurde. Diese Garantie ist nur für deutsche Standorte zu vereinbaren.
Wenn keine Vor-Ort Garantie abgeschlossen wurde kann der Geschäftskunde das Gerät bei Grootec zur Reparatur anbieten oder den Kundendienst von Grootec beauftragen den Fehler zu beheben. Reise- und Übernachtungskosten werden nach den jeweils aktuellen Tarifen in Rechnung gestellt. Ansprüche des Bestellers aus der Gewährleistung für erforderliche Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen.
Grootec ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Gelingt im Rahmen einer Reparatur die Beseitigung eines Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.
Soweit Grootec im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Geschäftskunden auf Grootec bzw. umgekehrt übergeht, in dem erst Grootec die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt und danach der Geschäftskunde die Austauschlieferung von Grootec erhält. Im Falle des Rücktritts gilt § 346 BGB.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Grootec gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen Grootec gemäß § 487 Abs. 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Grootec. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn dass Grootec die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ist hiermit nicht verbunden.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 3 Abs.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Grootec erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Grootec das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Will Grootec von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Grootec dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regeln nicht verbunden.
Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. 7 Abs. 4 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das zuständige Gericht von Grootec. Grootec ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
11. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.